Allgemeine Verkaufsbedingungen
§ 1 Allgemeines
Die nachstehenden Verkaufsbedingungen sind untrennbarer Bestandteile aller Auftragsbestätigungen der Walzengiesserei und Hartgusswerk Quedlinburg GmbH, hiernach "WHQ". Änderungen bedürfen der Schriftform. Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit den allgemeinen Verkaufsbedingungen im Widerspruch stehen, sind für die WHQ unverbindlich, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wird.
§ 2 Angebote und Preise
Falls nicht anders vereinbart, gelten die Angebote bis zur Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich. Alle vertraglichen Vereinbarungen werden mit der Auftragsbestätigung verbindlich. Die Preisstellung erfolgt in konvertierbarer Währung. Ändert sich bis zum Tag der Fertigungsaufnahme, spätestens jedoch 2 Wochen vor dem Liefertermin der Einkaufspreis für Einsatzstoffe einschließlich Ferro - Legierungen, wesentlich, d.h. um mehr als 10% im Vergleich zum Zeitpunkt des Angebotes, so ist WHQ zu einer Preisangleichung berechtigt. Die Preise gelten, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, inklusive Transport und Verpackung .
§ 3 Zahlung
Die Zahlung hat, gleichviel, ob es sich um eine Teil - oder Gesamtlieferung handelt, gemäß der angegebenen Zahlungstermine zu erfolgen. Bei vereinbarter Skontoinanspruchnahme sind die Termine zur Zahlung nach Eingang der Rechnung/Ware einzuhalten. Bei Zahlungsverzug wird die gesetzliche Regelung durch die WHQ in Anwendung gebracht.
§ 4 Versand, Verpackung
Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt der Versand EXW, der aktuell gültigen Incoterms. Ist eine besondere Versandvorschrift nicht erteilt, so erfolgt der Versand nach bestem Ermessen der WHQ an die It. Vertrag bekannte Adresse auf billigste Art. Die Verpackung, wenn nicht gesondert vereinbart, erfolgt nach den technischen Vorschriften der WHQ zum Schutz vor mechanischer Beschädigung beim Transport, bei Be - und Entladung. Wenn nicht anders vereinbart, werden die gelieferten Erzeugnisse für eine Lagerung in trockenen und geschlossenen Hallen für maximal 6 Monate konserviert.
§ 5 Lieferung
Soweit nicht bestimmte Lieferfristen vereinbart sind, erfolgt die Anlieferung nach Möglichkeit. Die Innehaltung der vereinbarten Lieferfristen setzt ungestörten Arbeitsprozess des Lieferwerkes und unbehinderte Versandmöglichkeiten voraus. Ereignisse höherer Gewalt, Verkehrsstörungen, Wagen - und Materialmangel, Wrackwerden eines Stückes oder Betriebsstörungen irgendwelcher Art im eigenen oder den Erfüllung zusammenhängenden Firmen, durch Verfügung der Behörden hervorgerufene Hindernisse, welche die Lieferung erschweren, befreien die WHQ für deren Dauer von der Lieferpflicht. Schadenersatz ist in diesen Fällen ausgeschlossen. Für die Folgen nicht rechtzeitig oder ungenügenden Abrufs hat der Käufer aufzukommen.
§ 6 Abnahme
Wird eine Abnahmeprüfung gewünscht, so sind deren Bedingungen spätestens beim Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat im Lieferwerk während der normalen Betriebszeit zu erfolgen. Die Kosten der Abnahme gehen zu Lasten des Käufers. Bei einer Abnahme durch ein externes Unternehmen im Auftrage des Kunden wird der Abnahmetermin spätestens 48 Stunden vorher von der WHQ benannt.
§ 7 Eigentumsvorbehalte
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung, gleich aus welchem Rechtsgrund, Eigentum der WHQ. Bei Annahme von Schecks oder Wechseln gilt der Eigentumsvorbehalt bis zu deren Gutschrift. Wird eine gelieferte Ware durch Verbindung wesentlicher Bestandteile mit einer anderen Ware zu einem Aggregat, so besteht darüber Einverständnis, dass auf das Miteigentum an dem Aggregat im Verhältnis des Fakturenwertes die Ware zum Gesamtwert der Anlage übergeht. Die noch nicht erfüllte Forderung gegenüber der WHQ verpflichtet den Käufer, die Ware sicher aufzubewahren und gegen Diebstahl, Feuer und sonstige Sachschäden zu versichern.
§ 8 Gewährleistung/Mängelrüge
Für die von der WHQ gelieferte Ware haftet die Firma innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfristen wegen festgestellter Mängel oder Fehler der vereinbarten Eigenschaften. Beanstandungen gegen die Beschaffenheit der gelieferten Ware sind unverzüglich, spätestens 3 Monate nach dem Eingang schriftlich zu melden. Der Käufer hat mit der Abnahme der Ware und bei der Verwendung seine Sorgfaltspflicht zu erfüllen. Der WHQ steht es frei, bei berechtigten Mängelanzeigen folgende Vorgehensweisen einzuhalten: a) Eine Reparatur der Ware beim Kunden oder im eigenen Hause erfordert die Zustimmung des Käufers. b) Kostenloser Ersatz innerhalb einer annehmbaren Zeit zu liefern. c) Erteilung einer Gutschrift Für den Ballendurchmesser der metallurgischen Walzen behält sich die WHQ die Inanspruchnahme eines Spielraumes von ± 1% mindestens aber ± 1mm vor. Werden Walzen oder artverwandte Artikel mit unbearbeitender Arbeitsfläche geliefert, so können an die Arbeitsfläche bezgl. Glätte, Dichtigkeit und Genauigkeit auch nur die für Rohguss üblichen Ansprüche gestellt werden. Die WHQ übernimmt infolgedessen bei dieser Art von Lieferung keine Gewähr dafür, dass die vorgeschriebenen Maße genau eingehalten und die Gegenstände frei von solchen Mängeln sind, die natürlicherweise erst bei der Bearbeitung festgestellt werden können. Alle Schäden, welche durch natürliche Abnutzung infolge unrichtiger Behandlung oder durch übermäßige Beanspruchung, Witterungs - oder andere Natureinflüsse entstanden sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen insgesamt oder teilweise nichtig, unwirksam und/od er undurchführbar sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
§ 10 Anwendbares Recht
Die Vertragsvereinbarung, in die diese allgemeinen Verkaufsbedingungen einbezogen sind, unterliegen dem gültigen Recht der Bundesrepublik Deutschland und dem UN-Warenkaufsrecht, allerdings unter Ausschluss der inländischen Bestimmungen des internationalen Privatrechts .
§ 11 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für die Zahlung ist Quedlinburg in Sachsen-Anhalt. Als Gerichtsstand gilt die Landeshauptstadt Magdeburg.